Das Jugendamt ist eine wichtige Institution zum Schutz von Kindern. Doch was passiert, wenn jemand bewusst falsche Angaben macht? Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass bereits bewusst unwahre Angaben beim Jugendamt strafbar sein können – und zwar sowohl für denjenigen, der falsche Anschuldigungen erhebt, als auch für Jugendamtsmitarbeiter, die wissentlich unwahre Aussagen treffen. Als Strafverteidigerin mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht begleite ich Mandanten in genau diesen Konstellationen – bundesweit.
Der Begriff „Falschaussage beim Jugendamt“ ist zunächst umgangssprachlich zu verstehen. Strafrechtlich gibt es keinen eigenen Tatbestand „Falschaussage beim Jugendamt“. § 153 StGB – die falsche uneidliche Aussage – betrifft Aussagen als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Das Jugendamt ist bei einer normalen Meldung oder Anhörung nicht automatisch eine solche Stelle.
Strafbar werden bewusst unwahre Angaben beim Jugendamt vielmehr je nach Inhalt und Ziel insbesondere als:
Die rechtliche Bewertung hängt dabei immer davon ab, ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat, also wusste, dass seine Aussage falsch ist.
Die falsche Verdächtigung ist bei bewusst falschen Jugendamtsmeldungen häufig zentral. § 164 Abs. 1 StGB erfasst die bewusste falsche Verdächtigung einer Person wegen einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung, wenn dadurch ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeigeführt oder fortgeführt werden sollen.
§ 164 Abs. 2 StGB erfasst darüber hinaus sonstige bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, wenn sie geeignet sind, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen diese Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Gerade bei Jugendamtsverfahren kann Absatz 2 bedeutsam sein, wenn nicht zwingend eine Straftat behauptet wird, aber familien- oder jugendhilferechtliche Maßnahmen ausgelöst werden sollen – etwa die Behauptung, die Wohnung sei verwahrlost oder das Kind bekomme nichts zu essen.
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Eine Verleumdung liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen unwahre, ehrenrührige Tatsachen über eine andere Person verbreitet. Ist die Unwahrheit nicht sicher nachweisbar, der Täter aber die Unwahrheit nicht beweisen kann, kann § 186 StGB – üble Nachrede – einschlägig sein.
Wichtig: Ehrdelikte nach §§ 185 ff. StGB werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Eine Strafanzeige ersetzt den Strafantrag nicht automatisch; der Wille zur Strafverfolgung muss ausdrücklich erklärt werden.
Strafrahmen § 187 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; bei öffentlicher Begehung bis zu fünf Jahre.
§ 145d StGB kommt nur in Betracht, wenn gegenüber dem Jugendamt oder einer anderen Behörde wider besseres Wissen vorgespiegelt wird, dass eine Straftat begangen worden sei. Die bloße Behauptung einer Kindeswohlgefährdung reicht dafür nicht immer aus, weil eine Kindeswohlgefährdung nicht automatisch eine Straftat ist. Wird zugleich eine konkrete Person falsch belastet, ist regelmäßig zuerst § 164 StGB zu prüfen – § 145d StGB ist insoweit subsidiär.
Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Das Jugendamt hat nach § 8a SGB VIII einen gesetzlichen Schutzauftrag gegenüber Kindern und muss bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung vornehmen. Auch vagen Hinweisen muss nachgegangen werden. Dass sich ein Hinweis später nicht bestätigt, macht die Meldung nicht automatisch strafbar.
Wer aus nachvollziehbarer Sorge um ein Kind sachlich eine Meldung macht, handelt nicht schon deshalb strafbar, weil sich der Verdacht später nicht bestätigt. Strafbar wird es erst dort, wo bewusst unwahre Tatsachen behauptet oder Verdachtsmomente wider besseres Wissen konstruiert werden.
Entscheidend ist, ob der Meldende tatsächlich wider besseres Wissen gehandelt hat. Ein gutgläubiger Irrtum oder das Missverständnis einer Situation ist nicht strafbar. Problematisch wird es erst, wenn bewusst die Unwahrheit gesagt wird.
Bei anonymen Meldungen ist die strafrechtliche Verfolgung erschwert, da zunächst die Identität des Melders ermittelt werden muss. Das Jugendamt ist jedoch nicht verpflichtet, anonyme Hinweise zu ignorieren.
Nicht jede falsche Angabe beim Jugendamt ist strafbar. Folgende Situationen sind in der Regel nicht strafbar:
Gutgläubige Irrtümer: Wenn jemand aufgrund eines Missverständnisses falsche Angaben macht, aber tatsächlich glaubt, die Wahrheit zu sagen.
Übertreibungen aus Sorge: Wenn besorgte Personen Situationen dramatischer darstellen, als sie sind, aber grundsätzlich von einem Problem ausgehen.
Fachliche Fehleinschätzungen: Wenn Fachkräfte aufgrund unvollständiger Informationen zu falschen Schlüssen kommen.
Präventive Meldungen: Wenn aufgrund begründeter Sorge Meldung erstattet wird, auch wenn sich diese später als unbegründet erweist.
Wenn Sie selbst Opfer einer falschen Beschuldigung beim Jugendamt geworden sind, haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten:
Bei falscher Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat genügt grundsätzlich eine Strafanzeige, weil diese Delikte von Amts wegen verfolgt werden. Bei Verleumdung, übler Nachrede oder Beleidigung sollte zusätzlich ausdrücklich Strafantrag gestellt werden; die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
Neben dem Strafrecht können auch zivilrechtliche Ansprüche entstehen: Schadensersatzansprüche wegen entstandener Kosten sowie Schmerzensgeld bei erheblicher Persönlichkeitsverletzung und Unterlassungsansprüche gegen weitere Falschbehauptungen.
Gegen Maßnahmen im Umfeld eines Jugendamtsverfahrens kommen je nach Konstellation unterschiedliche Rechtsbehelfe in Betracht: Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde, verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte, familiengerichtliche Anträge oder Rechtsmittel sowie in Ausnahmefällen Amtshaftungsansprüche. Welche Möglichkeit einschlägig ist, hängt davon ab, ob das Jugendamt selbst gehandelt hat oder ob bereits eine familiengerichtliche Entscheidung vorliegt.
Wenn Ihnen selbst vorgeworfen wird, beim Jugendamt falsche Angaben gemacht zu haben, ist eine professionelle Verteidigung entscheidend.
Wird gegen Sie strafrechtlich ermittelt, sollten Sie ohne anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache machen. Das strafprozessuale Schweigerecht schützt Beschuldigte (§ 136 StPO). Parallel laufende familiengerichtliche oder jugendhilferechtliche Verfahren müssen gesondert strategisch bewertet werden – hier kann Schweigen andere Konsequenzen haben als im Strafverfahren.
Oft ist schwer nachweisbar, ob jemand tatsächlich wider besseres Wissen gehandelt hat. Sammeln Sie alle Umstände, die Ihre damalige Sichtweise stützen, und dokumentieren Sie, dass Sie in gutem Glauben gehandelt haben.
In Sorgerechtsverfahren versuchen Elternteile manchmal, durch Jugendamtsmeldungen Vorteile zu erlangen. Das kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Auch Nachbarn nutzen mitunter das Jugendamt als Druckmittel in Streitigkeiten.
Falschmeldungen aus Rache oder Vergeltung können den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen, wenn bewusst unwahre Tatsachen über eine bestimmbare Person behauptet werden und dadurch behördliche Maßnahmen gegen diese Person herbeigeführt oder fortgeführt werden sollen.
Jugendamtsmitarbeiter können sich strafbar machen, wenn sie bewusst unwahre Tatsachen behaupten. § 153 StGB ist jedoch nur einschlägig, wenn sie als Zeugen oder Sachverständige vor Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch aussagen. Unwahre Angaben in Berichten, Stellungnahmen oder Aktenvermerken sind nicht automatisch § 153 StGB, können aber je nach Inhalt und Ziel andere Straftatbestände erfüllen – etwa § 164 StGB oder §§ 186, 187 StGB. Bloße fachliche Fehleinschätzungen oder unvollständige Bewertungen reichen dafür nicht aus.
Falschaussagen beim Jugendamt sind ein ernstes rechtliches Thema mit weitreichenden Konsequenzen. Die Grenzen zwischen gutgläubigem Irrtum und strafbarer Falschaussage sind oft fließend und erfordern juristische Expertise.
Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, nehmen Sie gerne Kontakt auf. Ich prüfe die Ausgangslage und begleite Sie vom ersten Gespräch an – diskret, sachlich und mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.
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Kanzlei für Sexualstrafrecht
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