Falsch­aussage beim Jugendamt

Welche Strafe droht und wie Sie sich schützen
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Das Wichtigste in Kürze

Das Jugendamt ist eine wichtige Institution zum Schutz von Kindern. Doch was passiert, wenn jemand bewusst falsche Angaben macht? Viele Menschen sind sich nicht bewusst, dass bereits bewusst unwahre Angaben beim Jugendamt strafbar sein können – und zwar sowohl für denjenigen, der falsche Anschuldigungen erhebt, als auch für Jugendamtsmitarbeiter, die wissentlich unwahre Aussagen treffen. Als Strafverteidigerin mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht begleite ich Mandanten in genau diesen Konstellationen – bundesweit.

Was ist eine strafbare Falschaussage beim Jugendamt?

Der Begriff „Falschaussage beim Jugendamt“ ist zunächst umgangssprachlich zu verstehen. Strafrechtlich gibt es keinen eigenen Tatbestand „Falschaussage beim Jugendamt“. § 153 StGB – die falsche uneidliche Aussage – betrifft Aussagen als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Das Jugendamt ist bei einer normalen Meldung oder Anhörung nicht automatisch eine solche Stelle.

Strafbar werden bewusst unwahre Angaben beim Jugendamt vielmehr je nach Inhalt und Ziel insbesondere als:

  • Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
  • Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)
  • Verleumdung (§ 187 StGB)
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB)

Die rechtliche Bewertung hängt dabei immer davon ab, ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat, also wusste, dass seine Aussage falsch ist.

Welche Straftaten kommen in Betracht?

Falsche Verdächtigung nach § 164 StGB

Die falsche Verdächtigung ist bei bewusst falschen Jugendamtsmeldungen häufig zentral. § 164 Abs. 1 StGB erfasst die bewusste falsche Verdächtigung einer Person wegen einer rechtswidrigen Tat oder Dienstpflichtverletzung, wenn dadurch ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeigeführt oder fortgeführt werden sollen.

§ 164 Abs. 2 StGB erfasst darüber hinaus sonstige bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über eine andere Person, wenn sie geeignet sind, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen diese Person herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Gerade bei Jugendamtsverfahren kann Absatz 2 bedeutsam sein, wenn nicht zwingend eine Straftat behauptet wird, aber familien- oder jugendhilferechtliche Maßnahmen ausgelöst werden sollen – etwa die Behauptung, die Wohnung sei verwahrlost oder das Kind bekomme nichts zu essen.

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Verleumdung nach § 187 StGB und üble Nachrede nach § 186 StGB

Eine Verleumdung liegt vor, wenn jemand wider besseres Wissen unwahre, ehrenrührige Tatsachen über eine andere Person verbreitet. Ist die Unwahrheit nicht sicher nachweisbar, der Täter aber die Unwahrheit nicht beweisen kann, kann § 186 StGB – üble Nachrede – einschlägig sein.

Wichtig: Ehrdelikte nach §§ 185 ff. StGB werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Eine Strafanzeige ersetzt den Strafantrag nicht automatisch; der Wille zur Strafverfolgung muss ausdrücklich erklärt werden.

Strafrahmen § 187 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe; bei öffentlicher Begehung bis zu fünf Jahre.

Vortäuschen einer Straftat nach § 145d StGB

§ 145d StGB kommt nur in Betracht, wenn gegenüber dem Jugendamt oder einer anderen Behörde wider besseres Wissen vorgespiegelt wird, dass eine Straftat begangen worden sei. Die bloße Behauptung einer Kindeswohlgefährdung reicht dafür nicht immer aus, weil eine Kindeswohlgefährdung nicht automatisch eine Straftat ist. Wird zugleich eine konkrete Person falsch belastet, ist regelmäßig zuerst § 164 StGB zu prüfen – § 145d StGB ist insoweit subsidiär.

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Besonderheiten bei Jugendamtsverfahren

Schutzauftrag des Jugendamts

Das Jugendamt hat nach § 8a SGB VIII einen gesetzlichen Schutzauftrag gegenüber Kindern und muss bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung vornehmen. Auch vagen Hinweisen muss nachgegangen werden. Dass sich ein Hinweis später nicht bestätigt, macht die Meldung nicht automatisch strafbar.

Wer aus nachvollziehbarer Sorge um ein Kind sachlich eine Meldung macht, handelt nicht schon deshalb strafbar, weil sich der Verdacht später nicht bestätigt. Strafbar wird es erst dort, wo bewusst unwahre Tatsachen behauptet oder Verdachtsmomente wider besseres Wissen konstruiert werden.

Unterscheidung zwischen Irrtum und Vorsatz

Entscheidend ist, ob der Meldende tatsächlich wider besseres Wissen gehandelt hat. Ein gutgläubiger Irrtum oder das Missverständnis einer Situation ist nicht strafbar. Problematisch wird es erst, wenn bewusst die Unwahrheit gesagt wird.

Anonyme Meldungen

Bei anonymen Meldungen ist die strafrechtliche Verfolgung erschwert, da zunächst die Identität des Melders ermittelt werden muss. Das Jugendamt ist jedoch nicht verpflichtet, anonyme Hinweise zu ignorieren.

Wann liegt kein strafbares Verhalten vor?

Nicht jede falsche Angabe beim Jugendamt ist strafbar. Folgende Situationen sind in der Regel nicht strafbar:

Gutgläubige Irrtümer: Wenn jemand aufgrund eines Missverständnisses falsche Angaben macht, aber tatsächlich glaubt, die Wahrheit zu sagen.

Übertreibungen aus Sorge: Wenn besorgte Personen Situationen dramatischer darstellen, als sie sind, aber grundsätzlich von einem Problem ausgehen.

Fachliche Fehleinschätzungen: Wenn Fachkräfte aufgrund unvollständiger Informationen zu falschen Schlüssen kommen.

Präventive Meldungen: Wenn aufgrund begründeter Sorge Meldung erstattet wird, auch wenn sich diese später als unbegründet erweist.

Wie gehen Sie bei falschen Beschuldigungen vor?

Wenn Sie selbst Opfer einer falschen Beschuldigung beim Jugendamt geworden sind, haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten:

Strafanzeige erstatten

Bei falscher Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat genügt grundsätzlich eine Strafanzeige, weil diese Delikte von Amts wegen verfolgt werden. Bei Verleumdung, übler Nachrede oder Beleidigung sollte zusätzlich ausdrücklich Strafantrag gestellt werden; die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.

Zivilrechtliche Ansprüche

Neben dem Strafrecht können auch zivilrechtliche Ansprüche entstehen: Schadensersatzansprüche wegen entstandener Kosten sowie Schmerzensgeld bei erheblicher Persönlichkeitsverletzung und Unterlassungsansprüche gegen weitere Falschbehauptungen.

Verwaltungsrechtliche und familiengerichtliche Schritte

Gegen Maßnahmen im Umfeld eines Jugendamtsverfahrens kommen je nach Konstellation unterschiedliche Rechtsbehelfe in Betracht: Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde, verwaltungsrechtlicher Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte, familiengerichtliche Anträge oder Rechtsmittel sowie in Ausnahmefällen Amtshaftungsansprüche. Welche Möglichkeit einschlägig ist, hängt davon ab, ob das Jugendamt selbst gehandelt hat oder ob bereits eine familiengerichtliche Entscheidung vorliegt.

Verteidigung bei Vorwürfen der Falschaussage

Wenn Ihnen selbst vorgeworfen wird, beim Jugendamt falsche Angaben gemacht zu haben, ist eine professionelle Verteidigung entscheidend.

Wird gegen Sie strafrechtlich ermittelt, sollten Sie ohne anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache machen. Das strafprozessuale Schweigerecht schützt Beschuldigte (§ 136 StPO). Parallel laufende familiengerichtliche oder jugendhilferechtliche Verfahren müssen gesondert strategisch bewertet werden – hier kann Schweigen andere Konsequenzen haben als im Strafverfahren.

Oft ist schwer nachweisbar, ob jemand tatsächlich wider besseres Wissen gehandelt hat. Sammeln Sie alle Umstände, die Ihre damalige Sichtweise stützen, und dokumentieren Sie, dass Sie in gutem Glauben gehandelt haben.

Besondere Situationen in Familienstreitigkeiten

In Sorgerechtsverfahren versuchen Elternteile manchmal, durch Jugendamtsmeldungen Vorteile zu erlangen. Das kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Auch Nachbarn nutzen mitunter das Jugendamt als Druckmittel in Streitigkeiten.

Falschmeldungen aus Rache oder Vergeltung können den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen, wenn bewusst unwahre Tatsachen über eine bestimmbare Person behauptet werden und dadurch behördliche Maßnahmen gegen diese Person herbeigeführt oder fortgeführt werden sollen.

Rolle der Jugendamtsmitarbeiter

Jugendamtsmitarbeiter können sich strafbar machen, wenn sie bewusst unwahre Tatsachen behaupten. § 153 StGB ist jedoch nur einschlägig, wenn sie als Zeugen oder Sachverständige vor Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch aussagen. Unwahre Angaben in Berichten, Stellungnahmen oder Aktenvermerken sind nicht automatisch § 153 StGB, können aber je nach Inhalt und Ziel andere Straftatbestände erfüllen – etwa § 164 StGB oder §§ 186, 187 StGB. Bloße fachliche Fehleinschätzungen oder unvollständige Bewertungen reichen dafür nicht aus.

Fazit

Falschaussagen beim Jugendamt sind ein ernstes rechtliches Thema mit weitreichenden Konsequenzen. Die Grenzen zwischen gutgläubigem Irrtum und strafbarer Falschaussage sind oft fließend und erfordern juristische Expertise.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, nehmen Sie gerne Kontakt auf. Ich prüfe die Ausgangslage und begleite Sie vom ersten Gespräch an – diskret, sachlich und mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

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Häufig gestellte Fragen

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Ist jede falsche Aussage beim Jugendamt strafbar?
Nein, nicht jede falsche Aussage ist strafbar. Entscheidend ist, ob bewusst wider besseres Wissen gehandelt wurde. Gutgläubige Irrtümer, Missverständnisse oder Fehleinschätzungen aus Sorge sind nicht strafbar. Strafbar wird es erst bei vorsätzlichen Falschaussagen mit dem Ziel, behördliche Maßnahmen herbeizuführen.
Je nach Straftatbestand drohen unterschiedliche Strafen: Bei falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Verleumdung (§ 187 StGB) bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (bei öffentlicher Begehung bis fünf Jahre), beim Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Ja, aber differenziert: § 153 StGB ist nur einschlägig, wenn Mitarbeiter als Zeugen oder Sachverständige vor Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch aussagen. Unwahre Angaben in Berichten oder Stellungnahmen sind nicht automatisch § 153 StGB, können aber je nach Inhalt andere Tatbestände erfüllen – etwa § 164 StGB oder §§ 186, 187 StGB.
Bei falscher Verdächtigung oder Vortäuschen einer Straftat genügt eine Strafanzeige, weil diese Delikte von Amts wegen verfolgt werden. Bei Verleumdung oder übler Nachrede sollte zusätzlich Strafantrag gestellt werden. Daneben kommen zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie je nach Konstellation familiengerichtliche oder verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe in Betracht.
Der Nachweis des bewussten Handelns wider besseres Wissen ist oft schwierig. Wichtige Beweismittel sind: Zeugenaussagen, Dokumentationen, Widersprüche in den Aussagen, vorherige Ankündigungen der Falschbeschuldigung oder nachweisbare Motive. Eine gründliche Beweissammlung ist entscheidend.
Anonyme Falschmeldungen sind grundsätzlich verfolgbar, jedoch ist die Identifizierung des Täters erschwert. Das Jugendamt muss auch anonymen Hinweisen nachgehen. Durch Ermittlungsverfahren können Verursacher oft identifiziert werden, etwa über Telefonnummern oder andere Spuren.
Falsche Beschuldigungen können dazu führen, dass das Jugendamt eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII vornimmt und gegebenenfalls das Familiengericht einschaltet. Das Jugendamt selbst entzieht jedoch nicht das Sorgerecht. Eingriffe in die elterliche Sorge trifft das Familiengericht nach § 1666 BGB. In akuten Gefahrenlagen kann das Jugendamt unter den Voraussetzungen des § 42 SGB VIII eine Inobhutnahme veranlassen.
Im typischen Fall beträgt die Verfolgungsverjährung fünf Jahre – das gilt insbesondere für § 164 Abs. 1 und 2 StGB, § 145d StGB im Grundfall und § 187 StGB. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Bei jeder eigenständigen falschen Behauptung kann eine eigene Verjährungsfrist laufen. Sonderfälle – etwa § 164 Abs. 3 StGB – müssen gesondert geprüft werden.
Ein Verdacht allein reicht für eine Strafanzeige aus, bewiesen werden muss die Falschaussage erst im Verfahren. Wichtige Indizien sind: Widersprüche in den Aussagen, fehlendes Wissen über angeblich beobachtete Situationen, erkennbare Motive für Falschbeschuldigungen oder nachweisbare Unwahrheiten.
Bei begründetem Verdacht sollten Sie zunächst rechtliche Beratung einholen. Eine übereilte Anzeige kann sich bei unzureichender Beweislage gegen Sie wenden. Sammeln Sie zunächst Beweise und lassen Sie die rechtliche Lage prüfen. Bei Ehrdelikten gilt zusätzlich: Die Antragsfrist beträgt drei Monate – warten Sie also nicht zu lange.

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