Der Moment, in dem Sie erfahren, dass ein Jugendlicher Sie des sexuellen Missbrauchs beschuldigt, ist für die meisten Betroffenen einer der schlimmsten ihres Lebens. Die Beschuldigung trifft nicht nur die Berufsidentität – sie droht das gesamte soziale und private Umfeld in kurzer Zeit zu zerstören. Gleichzeitig erleben viele Erzieher, dass sie in dieser Situation keine Ahnung haben, was rechtlich passiert, was sie sagen dürfen, und wohin sie sich wenden sollen.
Ich verteidige seit vielen Jahren Menschen, die mit diesem Vorwurf konfrontiert werden – darunter zahlreiche pädagogische Fachkräfte. Als Anwältin im Sexualstrafrecht habe ich eine eigene Seite zur Verteidigung von Erziehern bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht eingerichtet, auf der Sie weitere Informationen zu meiner Arbeit finden. Die ersten Stunden und Tage nach Bekanntwerden einer Beschuldigung sind entscheidend. Wer jetzt die richtigen Schritte geht, verschafft sich Handlungsspielraum. Wer impulsiv reagiert, kann Schaden anrichten, der sich später kaum mehr beheben lässt.
Dieser Text richtet sich an Erzieher und pädagogische Fachkräfte, die gerade mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sind – sowie an Angehörige, die verstehen wollen, was jetzt auf sie zukommt.
Der zentrale Tatbestand ist § 174 StGB – sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen. Strafbar macht sich danach, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt oder von ihr vornehmen lässt, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Für pädagogische Fachkräfte in Einrichtungen greift darüber hinaus § 174 Abs. 2 StGB. Er erfasst Personen, denen in einer entsprechenden Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung von Minderjährigen anvertraut ist – in zwei Varianten: Strafbar ist zum einen, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren vornimmt oder von ihr vornehmen lässt, die zu der Einrichtung in einem Erziehungs-, Ausbildungs- oder Betreuungsverhältnis steht (§ 174 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB). Zum anderen ist strafbar, wer unter Ausnutzung seiner institutionellen Stellung sexuelle Handlungen an einer Person unter 18 Jahren vornimmt oder von ihr vornehmen lässt, die zu der Einrichtung in einem solchen Rechtsverhältnis steht (§ 174 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB).
Voraussetzung bleibt stets eine sexuelle Handlung im Sinne des Strafrechts. Nach § 184h Nr. 1 StGB sind nur solche Handlungen erfasst, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.
Der Strafrahmen der Grundvarianten des § 174 Abs. 1 und Abs. 2 StGB beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 174 Abs. 3 StGB erfasst darüber hinaus Konstellationen ohne Körperkontakt im Schutzbefohlenen-Verhältnis: etwa sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen, wenn sie vorgenommen werden, um sich oder den Schutzbefohlenen sexuell zu erregen, sowie das Bestimmen des Schutzbefohlenen, sexuelle Handlungen vor dem Täter vorzunehmen. Der Strafrahmen beträgt hier Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinweis: Bei Kindern unter 14 Jahren sind entsprechende Konstellationen ohne Körperkontakt heute in § 176a StGB geregelt, der einen deutlich höheren Strafrahmen vorsieht. Der Versuch ist in allen Fällen strafbar (§ 174 Abs. 4 StGB).
Daneben können je nach Sachverhalt weitere Tatbestände relevant werden: § 177 StGB kann zusätzlich relevant werden, wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen, unter Ausnutzung besonderer Situationen, durch Drohung oder Gewalt behauptet werden. § 174c StGB kann in Betracht kommen, wenn ein Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis wegen Krankheit, Behinderung oder Sucht oder ein psychotherapeutisches Behandlungsverhältnis zur Vornahme sexueller Handlungen missbraucht worden sein soll. § 182 StGB betrifft den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen durch Ausnutzung besonderer Abhängigkeits- oder Überlegenheitskonstellationen.
Entscheidend ist, ob zwischen Ihnen und dem Jugendlichen tatsächlich ein Erziehungs- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des Gesetzes bestand. Dieses muss nicht formell begründet worden sein – es genügt ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich aus der beruflichen Stellung ergibt. Für stationär tätige Erzieher in Wohngruppen oder Heimeinrichtungen ist das Merkmal regelmäßig erfüllt.
Komplizierter ist die Lage bei projektbezogenen oder ambulanten Tätigkeiten, bei Ferienlagern, bei ehrenamtlichen Betreuungsaufgaben oder bei punktuellem Kontakt ohne klares Obhutsverhältnis. Hier hängt die rechtliche Einordnung stark vom Einzelfall ab – und genau dort kann die Verteidigung ansetzen. Denn nur wenn das Schutzbefohlenen-Verhältnis tatsächlich bestand und die weiteren Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, liegt eine strafbare Handlung nach § 174 StGB überhaupt vor.
Der Vorwurf trifft Erzieher auf zwei Ebenen gleichzeitig – strafrechtlich und berufsrechtlich. Während das Ermittlungsverfahren läuft, kann der Arbeitgeber unabhängig davon reagieren: Freistellungen, Versetzungen, Anhörungen. Eine Anzeige kann ein Strafverfahren und arbeitsrechtliche Sofortmaßnahmen auslösen. Ein Eintrag im Führungszeugnis droht dagegen nicht durch das Ermittlungsverfahren selbst, sondern erst bei einer eintragsfähigen Verurteilung. § 30a BZRG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses; welche Verurteilungen konkret aufgenommen werden, richtet sich nach §§ 32, 33 BZRG. Für pädagogische Tätigkeiten ist zusätzlich § 72a SGB VIII bedeutsam: Einschlägige rechtskräftige Verurteilungen können die weitere Beschäftigung in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließen.
Hinzu kommt die besondere gesellschaftliche Dynamik: Kaum ein Vorwurf ist gesellschaftlich so vorbelastet wie der des sexuellen Missbrauchs. Das führt dazu, dass Beschuldigte schon im Ermittlungsverfahren – lange bevor eine gerichtliche Entscheidung gefallen ist – faktisch als schuldig behandelt werden. Kolleginnen und Kollegen weichen aus, die Kita oder das Heim informiert die Eltern, und Medien berichten über „laufende Ermittlungen“. All das passiert, obwohl die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich gilt.
Ich kenne diese Situation aus vielen Verfahren. Meine Aufgabe beginnt deshalb nicht erst vor Gericht, sondern in dem Moment, in dem Sie zum ersten Mal von der Beschuldigung erfahren.
Eine Beschuldigung durch einen Jugendlichen ersetzt keinen Schuldbeweis. Gerade wenn die Überzeugung maßgeblich auf einer belastenden Aussage beruht, muss diese besonders sorgfältig, vollständig und methodisch nachvollziehbar gewürdigt werden.
Dabei unterscheidet die forensische Aussagepsychologie zwischen der Glaubwürdigkeit des Zeugen als Person einerseits und der Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage andererseits. Ein aussagepsychologisches Gutachten prüft die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage hypothesengeleitet. Untersucht werden insbesondere Aussagequalität, Konstanz, Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage, mögliche Suggestionseinflüsse, Motivation und alternative Erklärungsmöglichkeiten. Realkennzeichen dürfen dabei nicht schematisch verstanden werden; sie ersetzen keine Gesamtanalyse.
Ich bringe profunde Kenntnisse in der Aussagepsychologie mit und kann einschätzen, ob und wann ein aussagepsychologisches Gutachten ein zentrales Verteidigungsmittel ist – und wie die Entstehungsgeschichte einer Aussage prozessual zu bewerten ist.
Beschuldigungen entstehen in sehr unterschiedlichen Kontexten. In manchen Fällen äußert ein Jugendlicher gegenüber einem Elternteil oder einer Therapeutin etwas, das als Missbrauchsvorwurf interpretiert wird – und die Drittmeldung führt zur Strafanzeige. In anderen Fällen erstattet der Jugendliche selbst Anzeige, oft nach einem Konflikt innerhalb der Einrichtung oder in einer emotional aufgeladenen Familiensituation.
Entscheidend für die Verteidigung ist: Wann wurde die Beschuldigung erstmals geäußert? In welchem Kontext? Gab es zuvor einen Konflikt, eine Disziplinarmaßnahme, eine familiäre Auseinandersetzung? Wie oft und in welchem Rahmen wurde über den Vorfall gesprochen, bevor es zur Strafanzeige kam? Diese Fragen sind verteidigungsrelevant – und je früher ich damit anfange, sie zu beantworten, desto besser.
Meistens läuft es so: Der Beschuldigte erhält eine Vorladung der Polizei oder erlebt eine Hausdurchsuchung. Nach Bekanntwerden des Vorwurfs kann der Arbeitgeber auf unterschiedlichen Wegen Kenntnis erlangen: durch den Beschuldigten selbst, durch einrichtungsinterne Meldungen, durch kinderschutzrechtliche Abläufe oder mittelbar über Jugendamt bzw. Aufsichtsbehörden. Eine automatische Information des Arbeitgebers durch die Polizei folgt daraus aber nicht in jedem Fall. In Einrichtungen können außerdem Meldepflichten des Trägers gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 47 SGB VIII relevant werden – die Norm verpflichtet Träger erlaubnispflichtiger Einrichtungen zur Anzeige bei erheblichen Ereignissen; der genaue Pflichtenumfang folgt aus dem amtlichen Wortlaut. Dann können in der Regel zwei parallele Verfahren entstehen: das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und das arbeitsrechtliche Verfahren beim Arbeitgeber.
Ich koordiniere die strafrechtliche Verteidigung mit der arbeitsrechtlichen Dimension und stimme die arbeitsrechtliche Kommunikation eng mit der Verteidigungsstrategie ab. Denn eine unüberlegte Aussage gegenüber dem Arbeitgeber kann das Strafverfahren belasten, und umgekehrt kann eine voreilige arbeitsrechtliche Reaktion Positionen aufgeben, die noch nicht verloren sein müssen.
Das klingt kontraintuitiv – besonders wenn Sie unschuldig sind. Gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft gilt: Das Recht zu schweigen ist gesetzlich garantiert (§ 136 Abs. 1 StPO). Eine Verurteilung darf nicht auf die bloße Ausübung des Schweigerechts gestützt werden; pauschale negative Schlüsse aus dem Schweigen sind nach deutscher Rechtsprechung unzulässig. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK ist zu beachten. Jede eigene Einlassung ohne anwaltliche Vorbereitung birgt das Risiko, Details preiszugeben, die später gegen Sie verwendet werden können.
Gegenüber Arbeitgeber, Einrichtungsleitung und Jugendamt gilt eine andere, aber ähnlich wichtige Regel: keine unvorbereitete inhaltliche Stellungnahme zum Tatvorwurf, sondern nur nach anwaltlicher Abstimmung. Arbeitsrechtliche Anhörungen sollten ernst genommen, aber mit der strafrechtlichen Verteidigungsstrategie koordiniert werden.
Das Jugendamt handelt nicht als Verteidigungsinstanz, sondern im Rahmen seines gesetzlichen Kinderschutzauftrags. Deshalb sollten gegenüber dem Jugendamt keine unvorbereiteten Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden. Zugleich ist die Situation anders als bei Polizei und Staatsanwaltschaft: Hier geht es nicht um ein strafprozessuales Beschuldigtenverhör, sondern um Kinderschutz, Einrichtungssicherheit und mögliche familien- oder jugendhilferechtliche Maßnahmen. Das Vorgehen sollte daher anwaltlich abgestimmt und sachlich kontrolliert sein.
Gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Aussage zur Sache ohne Verteidigung. Gegenüber Jugendamt, Arbeitgeber und Einrichtungsleitung keine unvorbereitete Stellungnahme zum Tatvorwurf; jede Kommunikation sollte vorher strafrechtlich und ggf. arbeitsrechtlich abgestimmt werden.
Sofort Kontakt aufnehmen. Je früher die Strafverteidigung einsetzt, desto mehr Handlungsspielraum bleibt.
Keine Kontaktaufnahme zum Jugendlichen oder seinen Angehörigen. Das kann als unzulässige Zeugeneinflußnahme gewertet werden.
Rechtmäßigerweise verfügbare Unterlagen sichern und Erinnerungen zeitnah notieren. Interne Dienstpläne, Übergabeprotokolle oder Einrichtungsakten nicht heimlich kopieren, entfernen oder verändern. Wichtig ist, Fundstellen und mögliche Entlastungsunterlagen zu dokumentieren, damit sie später über die Verteidigung beigezogen werden können. Keine heimlichen Ton- oder Videoaufnahmen – das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes kann nach § 201 StGB strafbar sein.
Keine Diskussion mit Kolleginnen und Kollegen. Jede Person, der Sie sich anvertrauen, kann als Zeugin aufgerufen werden.
Sachverhalt schriftlich aufbereiten – aber nur für mich, unter dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
Ich beginne immer mit einer vollständigen Analyse des Sachverhalts: Was wird genau vorgeworfen? Welche Beweise liegen vor? Wie ist die Entstehungsgeschichte der Beschuldigung? Auf Basis dieser Analyse entwickle ich eine individuelle Verteidigungsstrategie – nicht nach Schablone, sondern auf Ihren Fall zugeschnitten.
Das kann bedeuten: frühe Verteidigungsschriften an die Staatsanwaltschaft, um das Verfahren bereits im Ermittlungsstadium zur Einstellung zu bringen. Es kann bedeuten: Akteneinsicht, gezielte Beweisanregungen im Ermittlungsverfahren und Beweisanträge in der Hauptverhandlung, Einholung einer aussagepsychologischen Stellungnahme oder Beantragung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens. Und es kann bedeuten: Begleitung im Hauptverhandlungsverfahren, bis ein Freispruch oder eine Einstellung erreicht ist.
Je nach Vorwurf und beruflicher Nebenfolge kann auch notwendige Verteidigung nach § 140 StPO zu prüfen sein – etwa wenn dem Verfahren ein drohendes Berufsverbot oder eine schwerwiegende Rechtsfolge droht.
Ich verteidige ausschließlich Beschuldigte – keine Anzeigeerstatter. Das ist meine klare Haltung, und das ist der Grund, warum ich diese Mandate mit voller Energie führe.
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Kanzlei für Sexualstrafrecht
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To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
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