Wenn Ihnen jemand vor Gericht etwas anhängt, das so nie passiert ist, fühlt sich die Lage oft hoffnungslos an. Die Aussage steht im Raum. Sie wissen, dass sie falsch ist. Aber wie beweist man das?
Genau diese Frage beschäftigt mich täglich. Als Strafverteidigerin im Sexualstrafrecht arbeite ich seit über 20 Jahren in Verfahren, in denen eine Aussage gegen eine andere steht – oft ohne weitere objektive Beweise. Meine Aufgabe ist es, falsche Zeugenaussagen methodisch zu erschüttern und Ihnen die Verteidigung zu ermöglichen, die das Rechtsstaatsprinzip Ihnen garantiert.
Eine Falschaussage im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle eine unwahre Tatsache behauptet. Das Strafgesetzbuch regelt die Aussagedelikte im Neunten Abschnitt in den §§ 153 bis 161 StGB; § 162 StGB erstreckt die Anwendbarkeit u.a. auf internationale Gerichte und Untersuchungsausschüsse.
§ 153 StGB (Falsche uneidliche Aussage) sanktioniert unwahre Aussagen vor Gericht ohne Eid mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Wer eine Falschaussage unter Eid begeht, erfüllt den Tatbestand des Meineids nach § 154 StGB – dort droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Eine Vereidigung ist im Strafprozess nicht der Regelfall, sondern erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 59 StPO.
Bei § 153 StGB ist Vorsatz erforderlich; bloße Erinnerungsfehler, Missverständnisse oder Wahrnehmungsirrtümer reichen für eine Strafbarkeit wegen falscher uneidlicher Aussage nicht aus. Bei falschen eidlichen Aussagen oder falschen Versicherungen an Eides Statt kann daneben § 161 StGB relevant werden, wenn die Falschangabe fahrlässig erfolgt.
Nicht jede Person in einem Verfahren ist gleich zur Wahrheit verpflichtet. Das Gesetz unterscheidet klar:
Zeugen und Sachverständige sind nach §§ 153, 154 StGB zur Wahrheit verpflichtet und können sich strafbar machen.
Beschuldigte und Angeklagte hingegen dürfen schweigen und sind nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Sie können einer Falschaussage im Sinne des § 153 StGB grundsätzlich nicht schuldig werden – ihnen steht das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit zu (nemo tenetur se ipsum accusare).
Das bedeutet für Sie: Wenn jemand in Ihrem Verfahren als Zeuge auftritt – nicht als Mitangeklagter – und nachweislich lügt, handelt er strafbar. Diesen Unterschied müssen Sie kennen, bevor Sie eine Strafanzeige wegen Falschaussage stellen.
Das ist die eigentliche Kernfrage und sie hat keine einfache Antwort. Eine Falschaussage nachzuweisen ist deutlich schwieriger als das Bestreiten einer Aussage. Sie können nicht einfach sagen: „Das stimmt nicht.“ Sie brauchen konkrete Ansatzpunkte.
Widersprüche in mehreren Aussagen: Wenn ein Zeuge im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung und in einem Parallelverfahren unterschiedliche Angaben macht, ist das ein starkes Indiz. Ich analysiere alle vorhandenen Protokolle auf Inkonsistenzen.
Objektive Gegennachweise: Chat-Verläufe, E-Mails, Standortdaten, Überwachungsaufnahmen, Kontobewegungen oder Zeugenaussagen Dritter können eine Behauptung direkt widerlegen. Digitale Spuren spielen heute eine immer größere Rolle.
Aussagepsychologische Gutachten: In Sexualstrafverfahren – wo es häufig keine objektiven Beweise gibt – ist die Aussageanalyse das zentrale Instrument. Ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten prüft systematisch die Qualitätsmerkmale einer Aussage: Detailreichtum, Widerspruchsfreiheit, das Vorhandensein deliktspezifischer Besonderheiten, aber auch Anzeichen für suggestive Einflüsse oder eine motivierte Falschaussage. Ich arbeite seit Jahren mit einem Netzwerk erfahrener Aussagepsychologen zusammen.
Motivanalyse: Warum sollte die Person lügen? Ein nachweisbares Motiv allein beweist noch nichts – aber es kann der Ausgangspunkt für eine Verteidigungsstrategie sein, die das Gericht dazu bringt, der Aussage kritisch zu begegnen.
Viele Verfahren – insbesondere im Sexualstrafrecht – laufen als sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ab. Das bedeutet: Es gibt außer der Aussage des Belastungszeugen keine weiteren direkten Beweise. Kein DNA-Befund, kein Verletzungsbefund, keine neutralen Zeugen.
In solchen Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) besondere Anforderungen an die tatgerichtliche Beweiswürdigung entwickelt. Laut ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Tatgerichte in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen die Aussage des einzigen Belastungszeugen besonders sorgfältig und kritisch würdigen. Es reicht nicht aus, dass die Aussage „glaubwürdig wirkt.“ Das Urteil muss die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage so nachvollziehbar darstellen, dass die Beweiswürdigung revisionsgerichtlich überprüfbar ist – von der ersten Schilderung gegenüber der Polizei bis zur Aussage in der Hauptverhandlung – und eine Konstanzanalyse enthalten, die Veränderungen, Ergänzungen oder Widersprüche im Aussageverhalten sichtbar macht.
Das eröffnet Verteidigungsräume: Wenn ich zeigen kann, dass die Aussage des Belastungszeugen den Anforderungen des BGH nicht standhält – weil sie widersprüchlich ist, weil Suggestivfragen gestellt wurden, weil das Aussageverhalten untypische Merkmale zeigt – kann das zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens führen, ohne dass eine Falschaussage im strafrechtlichen Sinne formell „bewiesen“ werden muss.
Das Gutachten folgt einem klar strukturierten wissenschaftlichen Verfahren – dem Statement Validity Assessment (SVA). Es besteht aus drei Bausteinen, die zusammen ein Gesamtbild ergeben.
Schritt 1: Strukturierte Exploration. Bevor eine Aussage bewertet werden kann, muss sie vollständig erhoben sein. Aussagepsychologen befragen die Person in einem standardisierten, nicht suggestiven Interview. Entscheidend ist, was die Person spontan und ohne Vorhalt schildert – denn nur so lässt sich beurteilen, ob die Aussage eigenständig entstanden ist oder durch Befragungsfehler beeinflusst wurde. Polizeivernehmungen entsprechen diesem Maßstab häufig nicht: Vorhaltungen, geschlossene Fragen und Wiederholungsvernehmungen können Aussagen nachhaltig verformen.
Schritt 2: Inhaltsbasierte Aussageanalyse (CBCA). Die Criteriabased Content Analysis prüft 19 inhaltliche Merkmale, die erfahrungsgemäß für einen real erlebten Vorfall sprechen – sogenannte Realkennzeichen. Dazu gehören unter anderem: logische Konsistenz der Schilderung, ungewöhnliche Details, spontane Korrekturen durch die Person selbst, Schilderung eigener Empfindungen und Wahrnehmungen sowie die Wiedergabe von Gesprächsfragmenten im Wortlaut. Aussagen, die ausgedacht sind, weisen diese Merkmale erfahrungsgemäß seltener und weniger ausgeprägt auf. Aber: Das Fehlen von Realkennzeichen allein beweist noch nichts – es ist ein Indiz, das in die Gesamtbewertung einfließt.
Schritt 3: Hypothesenprüfung nach der Nullhypothese. Dieser Schritt ist methodisch der entscheidende – und wird in der Öffentlichkeit am wenigsten verstanden. Der BGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass ein aussagepsychologisches Gutachten von der sogenannten Nullhypothese ausgehen muss: Die Ausgangsfrage lautet nicht „Hat die Person die Wahrheit gesagt?“, sondern umgekehrt – „Gibt es hinreichende Qualitätsmerkmale, die gegen eine unwahre Aussage sprechen?“ Erst wenn die Unwahrhypothese mit den erhobenen Befunden nicht mehr vereinbar ist, kann aussagepsychologisch von einer erlebnisbasierten Aussage ausgegangen werden. Die abschließende Beweiswürdigung bleibt jedoch Aufgabe des Gerichts.
Die Nullhypothese ist ein methodischer Standard der aussagepsychologischen Begutachtung. Sie ist nicht mit der strafprozessualen Unschuldsvermutung gleichzusetzen, verfolgt aber ebenfalls das Ziel, vorschnelle Bestätigungsannahmen zu vermeiden.
Was das für Ihre Verteidigung bedeutet: Wenn ein Gutachten diese Methodik nicht einhält – etwa weil es die Nullhypothese nicht explizit formuliert, weil die Exploration suggestiv war oder weil die CBCA-Merkmale nicht differenziert bewertet wurden – ist das Gutachten angreifbar. Ich prüfe vorliegende Gutachten auf methodische Schwachstellen und kann je nach Verfahrenslage eine methodenkritische Stellungnahme, ein Privatgutachten oder die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragen.
Das ist eine Frage, die ich häufig bekomme – und meine Antwort ist meistens differenzierter als erwartet.
Eine Strafanzeige wegen Falschaussage nach § 153 StGB können Sie erstatten, wenn Sie konkrete Belege dafür haben, dass die Zeugenaussage vorsätzlich falsch war. Allein das Gefühl „die lügt“ reicht nicht aus. Die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren sonst nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen.
Außerdem gilt: Eine Strafanzeige gegen den Belastungszeugen mitten in einem laufenden Verfahren kann die Strategie Ihrer Verteidigung schwächen oder das Gericht negativ beeinflussen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Ich berate Sie hier konkret – vor einer unüberlegten Anzeige, die mehr schadet als nützt.
In bestimmten Fällen kann eine Anzeige nach Abschluss des Hauptverfahrens sinnvoll sein, insbesondere wenn Sie freigesprochen wurden und nun klare Belege für die Falschaussage vorliegen.
Die Aussagepsychologie ist in Sexualstrafverfahren das vielleicht wichtigste Werkzeug und wird außerhalb der juristischen Praxis oft unterschätzt.
Ein aussagepsychologisches Gutachten analysiert nicht, ob eine Person „lügt“. Es untersucht, ob die Aussage bestimmte Qualitätsmerkmale aufweist, die erfahrungsgemäß für einen tatsächlich erlebten Vorfall sprechen – oder eben nicht. Die Methodik basiert auf Criteriabased Content Analysis (CBCA) sowie dem Statement Validity Assessment (SVA)-Verfahren und ist wissenschaftlich anerkannt.
Besonders relevant ist dabei die Frage: Enthält die Aussage Besonderheiten, die man sich kaum ausdenken kann, wenn man etwas nicht wirklich erlebt hat? Oder fehlt genau dieser Detailreichtum – und zeigt die Aussage stattdessen Merkmale, die auf externe Beeinflussung, Suggestion oder Konstruktion hinweisen?
Meine Erfahrung und mein Netzwerk zu führenden Aussagepsychologen ermöglichen es mir, dieses Instrument gezielt und wirksam einzusetzen.
Wenn eine Falschaussage nachgewiesen ist, drohen dem Zeugen strafrechtliche Konsequenzen: Falsches Zeugnis nach § 153 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren), Meineid nach § 154 StGB (Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr) und falsche Verdächtigung nach § 164 StGB (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe), wenn jemand eine andere Person wider besseres Wissen einer Straftat verdächtigt.
Zivilrechtliche Ansprüche, etwa aus §§ 823, 826 BGB, können in Betracht kommen, wenn durch eine vorsätzlich falsche Belastung nachweisbar ein Schaden entstanden ist. Das ist aber gesondert zu prüfen und setzt insbesondere Kausalität, Verschulden und einen bezifferbaren Schaden voraus.
Eine Falschaussage nachzuweisen ist keine einfache Aufgabe. Es braucht juristische Präzision, aussagepsychologisches Wissen und die Erfahrung, in schwierigen Verfahren Wege zu finden, die andere übersehen. Genau das ist mein tägliches Handwerk.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass gegen Sie eine falsche Aussage gemacht wurde – oder wird – dann lassen Sie uns reden. Früh einzugreifen ist meistens der entscheidende Vorteil.
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Kanzlei für Sexualstrafrecht
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To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
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